Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rehab-Assist, DI.Dr. Gernot Müller-Putz, Auskeiweg 2, A-4822 Bad Goisern, im Folgenden „Rehab-Assist“ genannt.1. Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) in der jeweils aktuellen Fassung gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die dem Auftraggeber gegenüber erbracht werden. Dies bezieht sich auch auf alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weiteren Geschäfte.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1 Angebote von Rehab-Assist sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt Rehab-Assist durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.
2.3 Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte von Rehab-Assist sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
2.4 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
3. Liefer-/Leistungsfristen
3.1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht aus-drücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
3.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
3.3 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.
3.4 Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich die Einhaltung garantiert und nur im Falle eines von der Lieferfirma verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, Rehab-Assist trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.
3.5 Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
3.6 Wird die Vertragserfüllung durch nicht von Rehab-Assist zu vertretende Gründe unmöglich, so ist Rehab-Assist von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
3.7 Rehab-Assist ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen und zu verrechnen.
4. Entgelt/Preise
4.1 Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
4.3 Sämtliche Preise und Entgelte sind in EURO angegeben und verstehen sich, soferne nicht ausdrücklich anders vermerkt, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
4.4 Liegt zwischen Auftragserteilung und Ausführung ein längerer Zeitraum bzw. besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit und ändern sich in diesem Zeitraum die Kalkulationsgrundlagen oder Wechselkurse, ist die Lieferfirma berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.
4.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der Kaufpreis mit 25% bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung oder Bereithaltung zur Abholung sowie nach Rechnungserhalt sowie spesen- und abzugsfrei fällig.
4.6 Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer über diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auftraggebers, etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.
4.7 Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. Verzugszinsen vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
4.8 Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt.. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist der Auftragnehmer berechtigt, diese nach zu verrechnen.
4.9 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängel ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von Rehab-Assist nicht bestritten wird.
4.10 Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber Rehab-Assist in Verzug, ist Rehab-Assist unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch Rehab-Assist liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
4.11 Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
4.12 Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996, wobei das Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 1996 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Rehab-Assost ist überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 4.2. genannten Gründen anzupassen.
4.13 Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5. Gefahrtragung und Versendung
5.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald Rehab-Assist den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen von Rehab-Assist an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
5.2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.
5.3. Rehab-Assist ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern oder ein mit Rehab-Assist vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
5.4 Erfüllungsort ist das Werk von Rehab-Assist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum von Rehab-Assist und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
6.2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Rehab-Assist darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Rehab-Assist hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
6.3. Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er Rehab-Assist alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
6.4. Rehab-Assist steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.
7. Pflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber ist bei Montagen durch Rehab-Assist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Zeitpunkt sofort nach Ankunft des Montagepersonals der Firma Rehab-Assist mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.2 Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlicher behördlicher Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftraggeber einzuholen hat, erteilt.
7.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch Rehab-Assist abzutreten.
8. Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden.
8.2 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den von Rehab-Assist herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
8.3 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder von Rehab-Assist erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen, sowie mechanischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung. Überdies, wenn ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma Rehab-Assist Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werk vorgenommen wurden.
8.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche - unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
8.5. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz von Rehab-Assist unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werkleistungen zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist.
8.6 Die Firma Rehab-Assist ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen. Aufgrund der technischen Beschaffenheit der Produkte können im Zuge einer Mängeluntersuchung weitere Schäden am Produkt auftreten. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass Rehab-Assist keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
8.7 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet Rehab-Assist nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
8.8. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rehab-Assist Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
8.9. Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsansprüche ist Rehab-Assist nach seiner Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe-hebbaren Mangel handelt.
8.10. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
9. Haftung und Produkthaftung
9.1 Rehab-Assist haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden der Firma Rehab-Assist ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
9.3 Eine allfällige Haftung der Firma Rehab-Assist ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von Rehab-Assist übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung der Firma Rehab-Assist ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
9.4 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für Rehab-Assist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
9.5 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Gebrauchsanweisungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen.
9.6 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen Rehab-Assist aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und Rehab-Assist dahingehend schad- und klaglos zu halten.
10. Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum
10.1 Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber Rehab-Assist nicht ein, ist Rehab-Assist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Firma Rehab-Assist sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
10.2 Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung des Vertrages wegen Irrtums.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber die Firma Rehab-Assist schad- und klaglos.
11.2 Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum der Firma Rehab-Assist und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
12. Software
12.1 Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt Rehab-Assist dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Gebrauchsanweisung, ...) ein unübertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein. Jedoch muss die Anzahl der installierten Software mit den erworbenen Lizenzen übereinstimmen.
12.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma Rehab-Assist ist der Auftraggeber –bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.3 Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluß vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wurde und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
12.4 Die Auswahl und Spezifikation der von Rehab-Assist angebotenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
12.5 Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
13. Allgemeines
13.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
13.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen Rehab-Assist und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Bei etwaigen Widersprüchen geht der Vertrag den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
13.3 Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen Rehab-Assist und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Firma Rehab-Assist örtlich zuständige Gericht vereinbart. Die Firma Rehab-Assist ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
13.4 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
13.5 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber der Firma Rehab-Assist umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Stand: Dezember 2007

